Das aktuelle Steuerurteil

Freiwilligendienst

Ein (nicht anzuerkennender) Freiwilligendienst eines Kindes kann als Berufsausbildung anzusehen sein

Ein (nicht anzuerkennender) Freiwilligendienst eines Kindes kann als Berufsausbildung anzusehen sein. Durch die bloße Berücksichtigung und Förderlichkeit der Ableistung eines Freiwilligendienstes im Auswahlverfahren für die Hochschulzulassung wird das gesetzliche Tatbestandsmerkmal in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG „für einen Beruf ausgebildet” jedoch nicht erfüllt.

Wird der Freiwilligendienst von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens 10 Stunden begleitet, ist eine Anerkennung als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG möglich.

Im Streitfall war ein Kind nach dem Abitur als Missionarin auf Zeit tätig. Das FG Baden-Württemberg hat als Vorinstanz eine Berufsausbildung verneint.

Hintergrund: Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren werden nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere – im Gesetz ausdrücklich genannte – Freiwilligendienste im Ausland leisten.

Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 11/09 ist beim BFH folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2009):

Freiwilligendienst nach dem Abitur als Missionarin auf Zeit: Reicht es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG "für einen Beruf ausgebildet" aus, dass ein Freiwilligendienst für den Zugang zu einer Berufsausbildung, insbesondere durch Berücksichtigung im Verfahren über die Zulassung zu einem Studium, förderlich sein konnte?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d

Vorgehend:

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.11.2008 (4 K 157/06)

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2008 - Aktenzeichen: 4 K 157/06

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