Zur Überbrückung eines Einbruchs bei Auftragseingängen haben viele Unternehmen in den vergangenen Monaten Kurzarbeit angeordnet und hierfür Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Deshalb wurde die Frage aufgeworfen, ob das Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weitergereicht wird, bei der Berechnung der für die Erbschaftsteuer maßgebenden Lohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG zum Abzug gebracht werden muss.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen hierzu folgende Auffassung: Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b HGB, vgl. Abschnitt 8 Abs. 4 Satz 2 des gleich lautenden Ländererlasses zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 25. Juni 2009, BStBl. I, S.713).
Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift.
Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlaß vom 24. September 2009 - Aktenzeichen: 3 - S 3812a / 24
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