Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BStBl 2009 I S. 74, hat der Gesetzgeber den neuen § 39f EStG eingefügt. Danach haben Ehegatten ab dem VZ 2010 zusätzlich zu den bekannten Steuerklassenkombinationen III bis V die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV i.V. mit einem Faktor eintragen zu lassen.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe informiert in einer Verwaltungsanweisung ausführlich über das neue Faktorverfahren im Hinblick auf das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010.
Hintergrund: Ziel des Faktorverfahrens soll sein, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung des geringer verdienenden Ehegatten zu schaffen. Als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme wurde bislang der relativ hohe Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V gesehen. Bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV wurden wiederum die Abzüge insgesamt als zu hoch erachtet, die erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Jahres richtiggestellt werden.
Gliederung:
1 Neues Faktorverfahren für Ehegatten statt Steuerklassenkombinationen III bis V (§ 39f EStG)
1.1 Warum ein Faktor?
1.2 Antrag beim Finanzamt
1.3 Was ist der Faktor?
1.4 Welche Angaben werden für die Berechnung des Faktors benötigt?
1.5 Berechnungsprogramm
1.6 Neuregelungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung beim Lohnsteuerabzug ab dem 01.01.2010
1.6.1 Teilbetrag für die Rentenversicherung
1.6.2 Teilbeträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
1.6.3 Teilbetrag für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung
1.6.4 Mindestbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung
1.7 Wie wird der Faktor berechnet?
1.8 Eintragung des Faktors auf der Lohnsteuerkarte
1.9 Pflichtveranlagung
2 Übersicht über die Zahl der gestellten Anträge
3 Antrags- und Mitteilungsvordrucke
4 Merkblatt „Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2010“ und Broschüre „Lohnsteuer 2010, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“
Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung vom 06. Oktober 2009 - Aktenzeichen: S 236.5 / 17 - St 144
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