Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
Hintergrund: Grundsätzlich sind Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1, 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) bei der Liebhaberei-Prüfung für vermietete Gebäude in Ostdeutschland in eine Totalüberschußprognose einzubeziehen. Dies gilt zum Vorteil der Vermieter jedoch nicht für die Sonderabschreibung nach §§ 1, 3, 4 FördG für anschaffungsnahe Aufwendungen (Verteilung auf 10 Jahre), wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Vermietungsdauer vollständig abgeschrieben werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2009 - Aktenzeichen: IX R 24/07
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