Erstattet der Käufer einer vermieteten Wohnung dem Verkäufer anteilig das Disagio (im Verhältnis der verbleibenden Zinsbindung zur gesamten Laufzeit des Darlehens), handelt es sich um übliche Finanzierungskosten, die sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind. Es liegen keine Anschaffungskosten vor, die sich nur verteilt über die lange Gebäudeabschreibung steuermindernd auswirken.
Hinweis: Der BFH bestätigte eine positive Entscheidung des FG Düsseldorf (Az: 11 K 1841/07 E). Ein anteilig übernommenes Disagio – auch Damnum oder Darlehensabgeld genannt – ist danach sofort abzugsfähig, wenn der Erwerber das Darlehen des Verkäufers fortführt. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich dann um ein Entgelt für die Erlangung günstiger Darlehenskonditionen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: IX R 40/08
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