In der Presse wurde die Frage thematisiert, inwieweit Verluste aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich berücksichtigt werden können.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. nimmt in ihrer Verfügung zu dieser Frage umfassend Stellung. Ein Verlust ergibt sich danach immer dann, wenn die geleisteten Versicherungsbeiträge den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen.
Hintergrund: Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist in den ersten Jahren in der Regel geringer als die eingezahlten Beträge, da diese neben einem Spar- und einem Risikoanteil auch einen Kostenanteil (Beitragsanteil insbesondere für Verwaltungsausgaben des Versicherungsunternehmens, für Abschlusskosten und Inkassokosten) enthalten, der ebenso wie der Risikoanteil bei Ermittlung des Rückkaufwerts keine Berücksichtigung findet.
Wichtig: Im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustes beim Rückkauf von Lebensversicherungen im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind nach der OFD-Verfügung zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden:
2. Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden:
Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Verfügung vom 04. November 2008 - Aktenzeichen: S 2252 A - 20 - St 219
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