Das Finanzgericht Niedersachsen (Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen: 7 K 143/08) hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Die Niedersächsischen Finanzrichter sind davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Die Richter haben daher ein Klageverfahren ausgesetzt und es dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf das anhängige Verfahren reagiert und angeordnet, dass alle Steuerbescheide hinsichtlich des Solidaritätszuschlags vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz2 Nr. 3 AO festzusetzen sind.
Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 07. Dezember 2009 - Aktenzeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010
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