Durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ haben sich weitreichende Änderungen bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ergeben. Weitere Änderungen im Spendenrecht erfolgten durch das „Jahressteuergesetz 2009“ (JStG 2009 ) und durch das „Steuerbürokratieabbaugesetz“. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz gibt einen Gesamtüberblick über die steuerliche Behandlung von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG in der durch die o.a. Gesetze geänderten Fassung.
Die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gelten grundsätzlich für alle Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum bzw. Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann jedoch für Zuwendungen, die im Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2007 geleistet wurden, noch die bisher geltende Rechtslage angewendet werden.
Gliederung der OFD-Verfügung:
1 Allgemeines
2 Zeitliche Anwendung der Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
3 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
4 Spendenbegriff
4.1 Freiwilligkeit
4.2 Unentgeltlichkeit
5 Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen
5.1 Abziehbare Mitgliedsbeiträge zur Förderung der Kultur
6 Tatsächliche Verwendung der Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke
7 Höchstbeträge für den Abzug von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke
8 Zusätzlicher Abzugsbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung
9 Abzug des verbleibenden Zuwendungsvortrags in den Folgejahren
10 Abzug eines am 31.12.2006 verbleibenden Großspendenvortrags nach früherer Rechtslage:
11 Empfänger von Zuwendungen für begünstigte Zwecke i. S. des § 10b Abs. 1 und 1a EStG
11.1 Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts/inländische öffentliche Dienststellen
11.2 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
11.2.1 Ausländische Körperschaften als Empfänger von Zuwendungen für begünstigte Zwecke
12 Nachweis der Zuwendung
12.1 Zuwendungsbestätigung
12.1.1 Elektronische Zuwendungsbestätigung – § 50 Abs. 1a EStDV
12.2 Vereinfachter Zuwendungsnachweis
12.2.1 In Katastrophenfällen
12.2.2 Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 €
12.2.3 Art und Inhalt der Buchungsbestätigung
12.3 Verzicht auf die Vorlage von Zuwendungsbestätigungen
12.4 Aufbewahrung der Zuwendungsbestätigungen
12.5 Aufzeichnungspflichten des Zuwendungsempfängers
13 Sonderfälle des Spendenabzugs
13.1 Sachspenden
13.2 Aufwandsspenden
13.3 Abgrenzung zum Sponsoring
13.4 Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende Fördervereine
14 Vertrauensschutz und Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG
14.1 Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG
14.2 Haftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 ff. EStG
14.2.1 Ausstellerhaftung
14.2.1.1 Unrichtigkeit
14.2.1.2 Verschulden
14.2.2 Veranlasserhaftung
14.2.2.1 Fehlverwendung
14.2.2.2 Verschulden
14.3 Umfang der Haftung
14.4 Haftungsschuldner
14.5 Geltendmachung der Haftung
14.6 Besondere Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche – § 10b Abs. 4 Satz 5 EStG
14.7 Zuständigkeit für die Durchführung des Haftungsverfahrens
15 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 16. Februar 2009 - Aktenzeichen: S 2223/S 2751/G 1425 A - St 33 1
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