Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die länderspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen.
Wichtig: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR).
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Die Pauschalen gelten entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Bitte beachten: Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Anhang: Übersicht über die ab 1. Januar 2010 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2009 - in Fettdruck)
Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2009 - Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353/08/1000
| « zurück | Übersicht Steuernews » |
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auch auf Umlaufvermögen
mehr »
Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen
mehr »
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten
mehr »