Kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. September 2009 - Aktenzeichen: 2 BvL 3/02.
1. Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten, entgeltlichen, privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende, wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar. Es handelt sich ja bei dem Ertragsanteil um ein Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) und private Schuldzinsen dürfen nicht abgezogen werden.
2. Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare, anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung.
3. Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 Einkommensteuergesetz, der Sparer-Freibetrag ist nicht zu berücksichtigen.
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